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<body> <p>Diese Seite verwendet Frames, die Ihr Browser nicht unterstŸtzt.</p> </body> Die Pfändungstabelle

Während des Insolvenzverfahrens und der sog. Wohlverhaltensperiode verbleibt Ihnen für die Dauer von sechs Jahren der pfändbare Betrag Ihres Einkommens. Die Höhe dieses Betrages richtet sich nach der sog. Pfändungstabelle.

Falls Ihr Einkommen bereits gepfändet wird, kennen Sie Ihre Pfändungsgrenze schon. Die Pfändungsgrenze bei Gehaltspfändung und bei Insolvenz ist die gleiche.

Das bedeutet für Sie: Das nicht pfändbare Einkommen steht nur Ihnen zu. Davon müssen und davon sollen Sie keine Schulden bezahlen!

Liegen Sie unterhalb der Pfändungsgrenze, stellen Sie jeglichen Schuldendienst ein. Das ist Ihr gutes Recht und Sie werden überrascht sein, wieviel Geld wieder zum Leben verbleibt.

Haben Sie die Zahlungen eingestellt, werden die Gläubiger wahrscheinlich versuchen, Ihr Konto zu pfänden. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung unzulässig, so dass Sie nur so vermeiden können, dass Ihre Bank Ihr Konto kündigt.

Die Höhe der pfändbaren Beträge können Sie hier mit unserem Pfändungsrechner auf dem Online-Portal "http://www.online-schuldenfrei.de" berechnen.

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