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Wie viel meines Einkommens bleibt mir noch im Insolvenzverfahren?

Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen im Insolvenzverfahren  noch verbleibt, erfahren Sie aus der gesetzlichen Pfändungstabelle - Maßgeblich ist Ihr Nettoeinkommen - das Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

Wie viel Ihnen von Ihrem Einkommen bleibt, richtet sich nach der so genannten gesetzlichen Pfändungstabelle. Dort ist genau festgelegt, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen Ihnen zum Leben bleibt.

Kindergeld oder Kindesunterhalt zählt nicht zum Nettoeinkommen, wirkt sich also nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Nur das eigene Einkommen zählt.

Mit meinem Pfändungsrechner können Sie berechnen, wie viel Ihnen im Insolvenzverfahren zum Leben bleibt >>

Um das pfändbare Einkommen einzuziehen, wird sich der Insolvenzverwalter mit Ihrer Einkommensstelle in Verbindung setzten und sie auffordern, das pfändbare Einkommen auf ein Treuhänderkonto einzuzahlen.

Die Einkommensstelle ist für die richtige Berechnung verantwortlich, Sie haben mit all dem nichts zu tun.

Sind Sie angestellt, müssen Sie nicht befürchten, dass der Arbeitgeber Sie entlässt, sobald er von dem Insolvenzverfahren erfährt. Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist kein Kündigungsgrund.

Im Normalfall ist es dem Arbeitgeber egal, ob Sie ein Insolvenzverfahren durchlaufen. Vermeiden sollten Sie die Einleitung von Zwangsvollstreckungs- oder Pfändungsmaßnahmen, da solche Maßnahmen die meisten Arbeitgeber verunsichern.

Die wichtigsten Eckwerte der gesetzlichen Pfändungstabelle:

Die Pfändung setzt ein bei:

0 Unterhaltspflicht:     990 € Nettoeinkommen
1 Unterhaltspflicht:     1.360 € Nettoeinkommen
2 Unterhaltspflichten:     1.560 € Nettoeinkommen
3 Unterhaltspflichten:     1.760 € Nettoeinkommen
4 Unterhaltspflichten:    1.970 € Nettoeinkommen
5 Unterhaltspflichten:     2.170 € Nettoeinkommen

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