Rechtsanwalt und Notar Matthias Dols
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Willkommen auf meiner Blog-Seite zum Thema "Notariat"
 
Auf meinen Blog-Seiten werde ich sie künftig regelmäßig über die neuesten Entwicklungen der Rechtsprechung zu den Themen

Notariat

Mietrecht

Wohnungseigentumsrecht,

Zwangsversteigerungsrecht und

Insolvenzrecht

informieren.

Ich wünsche viel Spaß beim Lesen und hoffe, Ihnen in diesem Blog wertvolle Informationen zur Verfügung stellen zu können.

Hier ein paar interessante Entscheidungen und Problemstellungen:

A.

Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter bei insolventer GmbH; Nachweis der Vertretungsmacht bei Ermächtigung eines gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers zur Einzelvertretung

GBO §§ 29 Abs. 1, 74; InsO §§ 35, 56, 80; AktG § 78 Abs. 4

1. Bei der Freigabe eines Vermögenswertes durch den Insolvenzverwalter sind der bzw. die Geschäftsführer berechtigt, die GmbH bei Verfügungen über den freigegebenen Vermögenswert zu verpflichten.

2. Sieht das Gesetz einen Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen gem. § 32 GBO vor, so ist diese Vorschrift nicht abschließend. Die allgemeine Nachweisführung gem. § 29 Abs. 1 GBO bleibt weiterhin möglich.

3. Gem. § 74 GBO können im Beschwerdeverfahren Formmängel hinsichtlich § 29 Abs. 1 GBO geheilt werden.

4. Der Nachweis, dass ein gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu einem bestimmten Rechtsgeschäft einzeln ermächtigt worden ist, kann durch einen öffentlich beglaubigten Beschluss über die Ermächtigung geführt werden.

5. Der Nachweis des Fortbestands der Insolvenzverwaltereigenschaft kann durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der "Bescheinigung der Ernennung" geführt werden, wenn der Notar zugleich bescheinigt, dass ihm die Urschrift im Zeitpunkt der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift des Insolvenzverwalters vorgelegen hat. Dabei ist auch ein Zeitablauf von über zwei Jahren zwischen der Ausstellung der Bescheinigung und der Vornahme der Grundbuchhandlung unschädlich.

Problem

Der Entscheidung lag - zusammengefasst - folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen einer GmbH war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter schloss mit einem Erwerber im Wege von Angebot und Annahme einen Kaufvertrag über ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundstück. Sodann erfolgte die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse und die Löschung des Insolvenzvermerks. Das Grundbuchamt beanstandete die Auflassung als nicht formgerecht. Schließlich fasste der Insolvenzverwalter einen Gesellschafterbeschluss, mit welchem er den (grundsätzlich gesamtvertretungsberechtigten) Geschäftsführer zur Einzelvertretung ermächtigte; dieser Geschäftsführer erteilte eine weitere Vollmacht zur Vornahme von Grundbucherklärungen. Nachdem der Ermächtigungsbeschluss zunächst nicht beglaubigt worden war und das Grundbuchamt dies monierte, legten die Beteiligten in der Beschwerdeinstanz einen öffentlich beglaubigten Gesellschafterbeschluss, gefasst vom Insolvenzverwalter, vor. Der Insolvenzverwalter hatte bei der Beglaubigung seiner Unterschrift eine über zwei Jahre alte "Bescheinigung über die Ernennung" (wohl die Bestallungsurkunde) vorgelegt; der Notar erstellte eine beglaubigte Abschrift und bescheinigte, dass ihm die Urschrift im Zeitpunkt der Beglaubigung vorgelegen habe.

Entscheidung

Die Ausführungen des OLG München sind sowohl insolvenzrechtlich als auch grundbuchverfahrensrechtlich sehr interessant. Zunächst wird (beiläufig) ausgeführt, dass im Fall der Freigabe durch den Insolvenzverwalter die Geschäftsführer der GmbH insofern wieder vertretungsberechtigt sind. Dies entspricht der herrschenden Meinung, wonach die gesonderte Bestellung eines Liquidators nicht erforderlich ist. In formeller Hinsicht weist das OLG darauf hin, dass die Vorschrift des § 32 GBO nicht die allgemeine Nachweismöglichkeit des § 29 Abs. 1 GBO verdrängt. Meist ist der urkundliche Nachweis zwar nicht praktikabel, doch insbesondere in den Fällen der Ermächtigung analog § 78 Abs. 4 S. 1 AktG bzw. § 125 Abs. 2 S. 2 HGB gibt es keine andere Möglichkeit, da die Ermächtigung nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann. Darüber hinaus hält das OLG die Vorlage einer über zwei Jahre alten Bestallungsurkunde zum Nachweis des Fortbestands der Verwaltereigenschaft für ausreichend, sofern der Notar bescheinigt, dass ihm die Urschrift im Zeitpunkt der Beglaubigung vorgelegen habe. Dies dürfte zutreffen. Das Risiko, dass ein Insolvenzverwalter trotz Abberufung weiterhin im Besitz der Bestallungsurkunde ist, ist nämlich gering (Kesseler, RNotZ 2004, 177, 220).

B.

Handelndenhaftung und Haftung analog § 9a Abs. 1 GmbHG bei der wirtschaftlichen Neugründung, GmbHG §§ 11 Abs. 2, 9a Abs. 1

a) Bei einer wirtschaftlichen Neugründung einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt eine Haftung der handelnden Personen analog § 11 Abs. 2 GmbHG nur dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.

b) Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog § 9a Abs. 1 GmbHG.
BGH, Urteil vom 12.07.2011 - II ZR 71/11

In den beiden Grundsatzentscheidungen vom 9.12.2002 (BGHZ 153, 158 = DNotZ 2003, 443 = DNotI-Report 2003, 29) und vom 7.7.2003 (BGHZ 155, 318 = DNotZ 2003, 951 = DNotI-Report 2003, 149) entschied der II. Zivilsenat des BGH, dass auf die wirtschaftliche Neugründung einer Vorrats- bzw. Mantelgesellschaft die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden seien. In beiden Fällen sah der II. Zivilsenat eine am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG als zentrales Element dieser registergerichtlichen Kontrolle an. Ferner sei die Tatsache der Wiederverwendung eines zwischenzeitlich leer gewordenen Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Unterblieben die Offenlegung bzw. die Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG, so könne das Registergericht die Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung sowie von Geschäftsführerwechseln verweigern (jüngst auch OLG Nürnberg FGPrax 2011, 194 = GmbHR 2011, 582 = Rpfleger 2011, 521). Außerdem droht nach der bisherigen, allerdings heftig umstrittenen BGH-Rechtsprechung eine Unterbilanzhaftung der Gesellschafter für spätere Verluste. In jüngster Vergangenheit wurde heftig darüber diskutiert, ob dies auch dann gilt, wenn im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung das Stammkapital tatsächlich vollständig vorhanden ist (vgl. zum Meinungsstand Gutachten DNotI-Report 2011, 1, 4 f.). Insoweit ist alsbald mit einer höchstrichterlichen Klärung zu rechnen (Revision anhängig unter Az. II ZR 56/10).
Vorliegend fand die vermeintliche wirtschaftliche Neugründung, also die Ausstattung der (als offene Vorratsgesellschaft gegründeten) Gesellschaft mit einem Unternehmen, vor Eintragung der dies begleitenden Satzungsänderungen und des Geschäftsführerwechsels statt; die Offenlegung und die Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG erfolgten gleichzeitig mit der Anmeldung dieser Änderungen zum Handelsregister. Die GmbH wurde am selben Tag in das Handelsregister eingetragen, allerdings noch mit dem ursprünglichen Unternehmensgegenstand bzw. der ursprünglichen Firma. Die Eintragung der Satzungsänderungen sowie des Geschäftsführerwechsels verzögerte sich. Hieraus zog die Vorinstanz die Schlussfolgerung, dass für die Zeit vor der Eintragung der Änderungen eine Handelndenhaftung des Geschäftsführers analog § 11 Abs. 2 GmbHG bestehe.

Entscheidung

Der BGH stellt zunächst klar, dass es vorliegend bereits an einer wirtschaftlichen Neugründung fehle, denn die Ausstattung der Gesellschaft mit einem werbenden Unternehmen war bereits vor der (erstmaligen) Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beschlossen und - soweit dafür nicht die Eintragung im Handelsregister erforderlich war - auch vollzogen worden. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung nicht nur eine Unterbilanzhaftung, sondern auch eine Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG in Betracht kommt, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen wurden und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt hatten.

BGH: Handelndenhaftung und Haftung analog § 9a Abs. 1 GmbHG bei der wirtschaftlichen Neugründung(DNotI-Report 2011, 162)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Handelndenhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG sei grundsätzlich der Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung. Auf die Eintragung etwaiger mit der Neugründung verbundenen anmeldepflichtigen Änderungen komme es insoweit nicht an. Verzögere sich die Handelsregistereintragung, spiele dies für die Handelndenhaftung keine Rolle. Dies sei auch mit Blick auf den gebotenen Schutz des Rechtsverkehrs hinnehmbar, da in Fällen, in denen das Stammkapital der Gesellschaft bei Offenlegung der Neugründung ganz oder teilweise aufgebraucht sei, grundsätzlich die Unterbilanzhaftung der Gesellschafter eingreife und es deshalb der zusätzlichen Haftung der Handelnden analog § 11 Abs. 2 GmbHG nicht mehr bedürfe. Zusätzlich kommt bei Abgabe einer unrichtigen Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG eine Haftung des Geschäftsführers analog § 9a Abs. 1 GmbHG in Betracht.

Hinweis für die Praxis

Zwar hat der II. Zivilsenat nicht ausdrücklich entschieden, dass der Zeitpunkt der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unabhängig von der Richtigkeit der Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG stets auch zur Beendigung einer etwaigen Unterbilanzhaftung und vor allem zur Beseitigung des Unterbilanzhaftungsrisikos für etwaige zukünftige Verluste führt. Allerdings deuten die Ausführungen darauf hin, dass auch insoweit allein auf die Offenlegung und nicht auf eine etwa nachfolgende Registereintragung als Zäsur abzustellen ist. Ein hinreichender Gläubigerschutz dürfte durch die auf diesen Zeitpunkt bezogene Unterbilanzhaftung sowie durch die Haftung des Geschäftsführers analog § 9a Abs. 1 GmbHG, welche angesichts der wohl straflosen falschen Versicherung analog § 8 Abs. 2 GmbHG Missbrauchsrisiken vorbeugt, gewährleistet sein.

C.

BGH: Bank muss für Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlicher Abhebung an Geldautomaten Einsatz der Originalkarte beweisen

Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze für eine Haftung des Karteninhabers bei missbräuchlichen Abhebungen von Bargeld an Geldautomaten mit Karte und Geheimzahl fortentwickelt. Danach hat die Bank in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl rechtsmissbräuchlich Geld abgehoben wurde, zu beweisen, dass die Abhebung unter Einsatz der Originalkarte erfolgt ist und nicht mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie. Ferner hat der BGH entschieden, dass eine in den AGB der kontoführenden Bank enthaltene Klausel, nach der der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften soll, auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten erfasst (Urteil vom 29.11.2011, Az.: XI ZR 370/10).

Bankkunde widerspricht Abbuchungen und kündigt Kreditkartenvertrag

Dem Beklagten wurde von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden AGB hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 Euro pro Tag begrenzt. Weiter war der Karteninhaber nach den AGB verpflichtet, der Bank einen Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften. In der Nacht vom 12. auf den 13.08.2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 Euro, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Bank belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der beklagte Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Bank verlangt Schadenersatz

Die klagende Bank begehrte von dem Beklagten im Wege des Schadenersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 Euro. Die Bank vertrat die Auffassung, dass der Bankkunde die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt habe. Die Vorinstanzen gaben der Bank Recht. Der BGH hat jedoch auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
BGH: Bank hat Einsatz der Originalkarte zu beweisen

Der erkennende Elfte Zivilsenat hat mit Hinweis auf seine Rechtsprechung (vgl. NJW 2004, 3623 und BeckRS 2010, 18045) noch einmal klargestellt, dass in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte. Das setze aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden sei. Denn bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (zum Beispiel durch Skimming) spreche kein typischer Geschehensablauf dafür, dass Originalkarte und Geheimzahl gemeinsam aufbewahrt worden seien. Den Einsatz der Originalkarte habe dabei die Schadenersatz begehrende Bank zu beweisen.
Haftungsbegrenzung auch bei schuldhaftem Handeln des Karteninhabers

Ferner hat der Elfte Senat in Bezug auf eine Haftungsklausel der klagenden Bank, wonach der Karteninhaber bis zum Eingang einer Verlustmeldung nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro haften soll, entschieden, dass die AGB-Klausel entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhabers bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten umfasst. Der beklagte Karteninhaber könne sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt habe. Schließlich schütze ein in den AGB der Bank festgelegter Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen pro Tag mit einer konkreten Karte auch den Karteninhaber, so der BGH, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein könne, wenn die die Karte ausstellende Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung dieses Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt habe.



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